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Schutzrechte

Patente

Eine angemeldete technische Erfindung kann nur dann zum Patent erteilt werden, wenn auf Antrag im Prüfungsverfahren vor dem zuständigen Patentamt festgestellt wird, dass die Erfindung neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Ob die Neuheit der Erfindung gegeben ist, kann mit technischem Sachverstand unter objektiven Maßstäben meist ohne Weiteres eindeutig festgestellt werden. Deutlich schwieriger ist es hingegen eine Entscheidung darüber zu treffen, ob eine erfinderische Tätigkeit vorliegt.

Sowohl beim Erstellen von Patentanmeldeunterlagen, als auch beim Führen von Patentprüfungsverfahren berate und unterstütze ich deshalb Unternehmen und Erfinder mit dem Schwerpunkt, die erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Prüfer des zuständigen Patentamts darzulegen und zu verteidigen, so dass Sie ein Patent erteilt bekommen, sofern die Vorraussetzungen vorliegen.

Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster unterscheidet sich hinsichtlich der Anforderungen an die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit nicht vom Patent. Allerdings werden Gebrauchsmuster eingetragen, ohne dass am Patentamt eine Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit stattfindet.

Wesentlicher Unterschied zum Patent ist die auf maximal zehn Jahre begrenzte Laufzeit des Gebrauchsmusters und die sogenannte Neuheitsschonfrist von sechs Monaten. Demgemäß bleibt eine innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag erfolgte öffentliche Beschreibung oder Benutzung außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders beruht. Dies ist ein besonderer Vorteil gegenüber dem Patent.

Marken

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Eine Marke kann auf Antrag in das Markenregister eingetragen werden, wenn die amtliche Prüfung ergibt, dass keine absoluten Schutzhindernisse vorliegen. Ein bedeutendes Schutzhindernis besteht beispielsweise dann, wenn der Marke jegliche Unterscheidungskraft für die beantragten Waren oder Dienstleistungen fehlt.

Die Eintragung der Marke kann jedoch auf Antrag in einem Widerspruchsverfahren oder in einem Löschungsverfahren wieder gelöscht werden, falls relative Schutzhindernisse bestehen, die beispielsweise in der Identität oder der Ähnlichkeit mit einer älteren Marke bestehen können oder in der Identität oder der Ähnlichkeit ihrer Waren oder Dienstleistungen.

Sowohl bei der Recherche nach älteren Marken, die identisch oder ähnlich zu einer gewünschten Markenanmeldung sein könnten, als auch beim Erstellen eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnis für eine Markenanmeldung und bei der Einreichung einer Markenanmeldung unterstütze ich deshalb Unternehmen mit dem Schwerpunkt, schon vor einer Markenanmeldung eventuelle absolute und relative Schutzhindernisse herauszufinden und eine Markenanmeldung über ihre Eintragung hinaus in den entsprechenden amtlichen Verfahren zu begleiten.

Designs

Ein Design ist die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt.

Als eingetragenes Design wird ein Design geschützt, das neu ist und Eigenart hat. Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt.

Eine Offenbarung bleibt bei der Beurteilung der Neuheit und der Eigenart unberücksichtigt, wenn ein Design während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.